Satzung

Die Arbeitsweise des unter_bau ist über eine Satzung und diverse Anhänge geregelt. Es empfiehlt sich für Mitglieder, mit diesen vertraut zu sein, um sich bestmöglich in die Organisation einbringen zu können.

Verabschiedet auf dem Gründungskongress am 19. November 2016 (Stand 08.06.2022).

1.   Grundsätze

  1. unter_bau ist eine klassenkämpferische Gewerkschaft an der Goethe-Universität Frankfurt. Sie geht von einem grundsätzlichen Interessengegensatz zwischen Kapital und Lohnabhängigen aus, der sich in den Kämpfen an der und um die Hochschule niederschlägt.
  2. Im unter_bau entscheiden die Mitglieder selbst. Mandatsträger_innen und Delegierte sind weisungsgebunden und lediglich ausführende Organe.
  3. Das Organisationsgebiet von unter_bau erstreckt sich auf die Universität Frankfurt, alle Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts an der Universität sowie alle Gewerbe, die für diese regelmäßige Dienstleistungen erbringen. Sitz von unter_bau ist Frankfurt am Main.
  4. Als tarifpolitischer Akteur wird unter_bau nach den tarifpolitischen Richtlinien 
  5. Die Haftung von unter_bau beschränkt sich ausschließlich auf das Vermögen von unter_bau.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.   Zwecke und Ziele

  1. Zweck von unter_bau ist die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gemäß Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 GG sowie der kulturellen und sozialen Interessen seiner Mitglieder. Hierzu zählt insbesondere auch der Abschluss möglichst günstiger Tarifverträge auf Grundlage des Tarifvertragsgesetzes.
  2. Weiterer Zweck von unter_bau ist, die Bildung und Kompetenzen seiner Mitglieder zu vertiefen und zu erweitern.
  3. Über die eigene Mitgliedschaft hinaus bestärkt unter_bau das Bewusstsein von Bildungsarbeiter_innen über die gemeinsame Lage und die gemeinsamen Interessen und fördert den Geist der Solidarität und des Zusammenhalts unter ihnen. In diesem Sinne strebt unter_bau eine solidarische Zusammenarbeit aller Bildungsarbeiter_innen über Organisations- und Ländergrenzen hinweg an.
  4. unter_bau unterstützt Initiativen zur Gründung basisdemokratischer Hochschulgewerkschaften an anderen Hochschulen, die mit seinen Grundsätzen übereinstimmen, bei ihrem Aufbau.
  5. unter_bau ist unabhängig von allen politischen, religiösen und anderen weltanschaulichen Organisationen und Gruppierungen und lehnt jede Instrumentalisierung in deren Sinne ab.
  6. unter_bau ist in gleicher Weise unabhängig von Arbeitgeber_innen und ihren Organisationen.
  7. unter_bau strebt eine Demokratisierung der Hochschulen, eine ökologische und geschlechtergerechte Organisation der Arbeit sowie soziale gerechte Arbeits- und Studienbedingungen an.

3.   Organisationsstruktur

3.1      Grundsätze

3.1.1      Strukturentwicklung

  1. Die vorliegende Organisationsstruktur ist eine vorläufige, sie wird mit unter_bau wachsen und sich dabei verändern.
  2. Zur Institutionalisierung dieses Prozesses erarbeitet ein ständiger Arbeitskreis jährlich einen Aktualisierungsvorschlag, den er der Gesamtvollversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

3.1.2      Basisgremien

  1. Basisgremien setzen sich aus allen Mitgliedern aus dem jeweiligen Gliederung zusammen. Sie sind die beschlussfassenden Organe von unter_bau.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist berechtigt, Anträge zu stellen.
  3. Basisgremien treffen sich regelmäßig, über den Turnus entscheidet das jeweilige Basisgremium. Außerordentliche Treffen können von dem von ihm gewählten ausführenden Gremium und dem Basisgremium selbst beschlossen werden.
  4. In Basisgremien werden die imperativen Mandate für
  • ausführende Gremien
  • Vertretung in übergreifenden Gremien (Delegierte)
  • besondere Aufgaben

per Wahl an Personen vergeben. Für Mandate für besondere Aufgaben kann auch ein Arbeitskreis mandatiert werden.

  1. Die Basisgremien legen durch Beschlüsse Handlungsanweisungen für die Mandatierten fest.
  2. Stellen 10% der Mitglieder einer Gliederung einen Antrag zur Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung des jeweiligen Basisgremiums, muss die zuständige mandatierte Person diese Sitzung innerhalb eines Monats einberufen.

3.1.3      Ausführende Gremien und Mandatierungen

  1. Von einem Basisgremium mandatierte Personen oder Arbeitskreise führen die Beschlüsse des Basisgremiums im Sinne der Ziele und Prinzipien von unter_bau aus. Sie sind weisungsgebunden und lediglich ausführende Organe der Mitgliederbeschlüsse.
  2. Mandate können für einen maximalen Zeitraum von einem Jahr vergeben werden, eine Wiederwahl derselben Person für ein Mandat ist zweimal möglich.
  3. Mandate können mit einfacher Mehrheit an Mitglieder und mit einer Zweidrittelmehrheit an Unterstützungsmitglieder vergeben werden (vgl. 5.3b).
  4. Mandatsträger_innen können jederzeit zurücktreten, ihre Mandate werden in diesem Fall auf der nächsten Sitzung des Basisgremiums neu vergeben.
  5. Mandatsträger_innen können jederzeit vom Basisgremiums abgewählt werden. Die Abwahl ist außer bei Mandaten für besondere Aufgaben nur mit einer gleichzeitigen Neuvergabe des Mandats möglich.
  6. Mandatierte sind dem Basisgremium gegenüber rechenschaftspflichtig. Ihre Entlastung erfolgt nach abschließendem Bericht im Basisgremium per Akklamation.
  7. Mandatsträger_innen haften bei ordnungsgemäßer Ausübung ihres Mandates weder persönlich noch gesamtschuldnerisch.
  8. Das bei der Gründung zu wählende ausführende Gremium ist in der Zeit zwischen den Treffen des Basisgremiums verantwortlich, die organisatorischen Interessen und die Außenvertretung des Basisgremiums durchzuführen. Das ausführende Gremium hat weiterhin die Treffen des Basisgremiums vorzubereiten und etwaige außerordentliche Treffen des Basisgremiums einzuberufen.
  9. Ausführende Gremien sind verpflichtet, sich regelmäßig mitgliederöffentlich zu treffen.
  10. Bei der Wahl eines ausführenden Gremiums müssen mindestens 50% der insgesamt in das Gremium Mandatierten FLINTAs (Frauen, Lesben, Inter, Nicht-binäre, Trans und Agender Personen) sein.
  11. Die Wahl von Personen in Mandate und ausführende Gremien findet geheim statt. Dazu ist eine Wahlkommission einzurichten, die Stimmzettel an alle anwesenden Mitglieder verteilt, sie einsammelt und auswertet. Mitglieder der Wahlkommission dürfen nicht selbst zur Wahl stehen.
  12. Die Koordination der vom Basisgremium eingerichteten Mandate für besondere Aufgaben übernehmen die Mandatierten in den ausführenden Gremien jeweils für ihren Arbeitsbereich.

3.1.4      Gruppen

  1. Gruppen sind Untergliederungen von unter_bau, die sich auf Grundlage spezifischer Arbeits- oder Lebenssituationen bilden können. Sie müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
  2. Gruppen können für ihren Bereich autonom handeln, sofern sie keine übergeordneten Beschlüsse verletzen.
  3. Die Gründung erfolgt per Beschluss eines Basisgremiums. Die Gruppe muss dem Basisgremium regelmäßig über ihre Tätigkeiten berichten und eine_n Ansprechpartner_in benennen.
  4. Das entsprechende Basisgremium hat jederzeit die Möglichkeit, die Gruppe aufzulösen.

3.1.5      Arbeitskreise

  1. Arbeitskreise sind Untergliederungen von unter_bau, die zu thematischen Bereichen arbeiten und dem Austausch, der Positionierung oder der Erledigung bestimmter Aufgaben dienen.
  2. Arbeitskreise handeln in enger Anbindung an die Gewerkschaft und können nur im Rahmen ihres Mandates aktiv werden. Sie müssen regelmäßige Treffen abhalten, zu denen alle Mitglieder der Gliederung, von der sie mandatiert wurden, eingeladen werden.
  3. Die Gründung erfolgt per Beschluss eines Basisgremiums. Jeder Arbeitskreis muss seinem Basisgremium über seine Tätigkeiten berichten, sein_e Ansprechpartner_in ist der/die jeweils zuständige Mandatierte im ausführenden Gremium.
  4. Die Mitarbeit von Nicht-Mitgliedern in einem Arbeitskreis ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und muss durch die zuständige Gliederung genehmigt werden.

3.1.6      FLINTA Plenum

  1. Ein FLINTA Plenum ist ein exklusives Treffen aller auf einem Treffen von Gremien und Organen von unter_bau anwesenden FLINTAs (Frauen, Lesben, Inter, Nicht-binären, Trans und Agender Personen).
  2. Jede der in einem Treffen anwesenden FLINTAs kann jederzeit ein FLINTA Plenum beantragen.
  3. Wird ein FLINTA Plenum auf einem Treffen beantragt, wird der Antrag sofort unter den anwesenden FLINTA diskutiert und anschließend abgestimmt. Erhält er eine einfache Mehrheit, tagt das FLINTA Plenum und das Treffen wird währenddessen pausiert.
  4. Das FLINTA Plenum kann Stellungnahmen zu aktuell im Basisgremium stattfindenden Diskussionen abgeben sowie eine maximal einjährige Nicht-Anwendung der Quotierung für ein ausführendes Gremium (3.1.3j) beschließen. Die Entscheidung des Plenums ist unabhängig von der Quotenregelung der FLINTA Vollversammlung (3.4.2) gültig.
  5. Weiterhin kann ein FLINTA Plenum mit absoluter Mehrheit eine einmalige Neuverhandlung von Beschlüssen des jeweiligen Treffens oder Gremiums einleiten. Ausgenommen hiervon sind Urabstimmungen sowie Personenwahlen.
  6. Der Beschluss einer Neuverhandlung erfordert die Beteiligung von mindestens 15 Prozent der in dem Gremium organisierten FLINTAs. Die Neuverhandlung findet auf Beschluss des FLINTA Plenums entweder auf der laufenden oder der folgenden Sitzung statt. Der Beschluss des FLINTA Plenums hat eine aufschiebende Wirkung.

3.1.7      Statusgruppen

Statusgruppen im Sinne dieser Satzung sind:

  • Wissenschaftliche Mitarbeiter_innen
  • Promovend_innen
  • Administrativ-Technische Mitarbeiter_innen
  • Lehrbeauftragte
  • Externe Mitarbeiter_innen
  • studentische Hilfskräfte
  • Studierende
  • Auszubildende

3.1.8      Organisationseinheiten

Organisationseinheiten im Sinne dieser Satzung sind:

  • Jeweils alle Institute der Goethe-Universität Frankfurt
  • Jeweils alle Fachbereiche der Goethe-Universität Frankfurt
  • Jeweils alle zentralen Einrichtungen und Zentren der Goethe-Universität Frankfurt
  • Jeweils alle externen Forschungseinrichtungen der Goethe-Universität Frankfurt

3.1.9      Entscheidungsfindung

  1. Sofern in der Satzung oder Geschäftsordnung kein abweichendes Mehrheitsverhältnis festgelegt wird, ist eine einfache Mehrheit zur Fassung eines Beschlusses erforderlich.
  2. Eine qualifizierte Mehrheit von 60% ist erforderlich für Entscheidungen über Satzung und Geschäftsordnung sowie eine Namensänderung der Gewerkschaft.

3.1.10   Geschäftsordnung

  1. In der Geschäftsordnung werden konkrete Verfahren und Regelungen zur Umsetzung der in der Satzung festgelegten Strukturen, Ziele und Prinzipien näher bestimmt.
  2. Der aktuelle Stand der GO ist allen Mitgliedern jederzeit zugänglich zu machen.

3.2      Gewerkschaftliche Föderation

3.2.1      Assoziation

  1. Eine Assoziation ist der Zusammenschluss aller Mitglieder einer oder mehrerer Statusgruppen an der Goethe-Universität Frankfurt.
  2. Sie kümmert sich primär um die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder.
  3. Ihr Basisgremium ist die Assoziationsvollversammlung. Sie kann im Rahmen der ihr durch die Föderation zur Verfügung gestellte Mittel finanzwirksame Beschlüsse treffen.
  4. Das ausführende Gremium der Assoziation ist das Assoziationssekretariat. Es setzt sich mindestens aus folgenden Mandatierten zusammen:
  • zwei Allgemeine_n Sekretär_innen
  • zwei Organisationssekretär_innen
  • zwei Öffentlichkeitssekretär_innen

Näheres regeln die Arbeitsrichtlinien für ausführende Gremien.

  1. Die Assoziation entsendet mindestens zwei Delegierte zur Koordination der Assoziationen.
  2. Die Assoziation entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

3.2.2      Koordination der Assoziationen

  1. Die Koordination der Assoziationen vernetzt die Assoziationen miteinander und trägt so dazu bei, eine übergreifende Perspektive zu den stattfindenden Arbeitskämpfen zu entwickeln. Darüber hinaus stellt sie die Vernetzung zwischen den Assoziationen und dem Föderationssekretariat her und kontrolliert letzteres.
  2. Die Koordination der Assoziationen kann zur Abwahl von ins Föderationssekretariat Mandatierten eine außerordentliche Gesamtvollversammlung einberufen.
  3. Die Koordination trifft sich regelmäßig alle zwei bis drei Monate.
  4. Sie setzt sich aus den Delegierten der Assoziationen zusammen. Jede Assoziation hat zwei Stimmen, wobei mindestens eine der Stimmen von einer FLINTA oder FLINTAs abgegeben werden muss.

3.3      Politische Föderation

3.3.1      Sektion

  1. Eine Sektion ist der Zusammenschluss aller unter_bau-Mitglieder einer oder mehrerer Organisationseinheiten an der Goethe-Universität Frankfurt.
  2. Sie kümmert sich primär um die Vertretung der politischen Interessen ihrer Mitglieder.
  3. Ihr Basisgremium ist die Sektionsvollversammlung. Sie kann im Rahmen der ihr durch die Föderation zur Verfügung gestellte Mittel finanzwirksame Beschlüsse treffen.
  4. Das ausführende Gremium der Sektion ist der Sektionsrat. Er setzt sich mindestens aus folgenden Mandatierten zusammen:
  • zwei Allgemeine_n Rat/Rätinnen
  • zwei Organisationsrat/-rätinnen
  • zwei Öffentlichkeitsrat/-rätinnen

Näheres regeln die Arbeitsrichtlinien für ausführende Gremien.

  1. Die Sektion entsendet mindestens zwei Delegierte zur Koordination der Sektionen.

3.3.2      Koordination der Sektionen

  1. Die Koordination der Sektionen vernetzt die Sektionen miteinander und trägt so dazu bei, eine übergreifende Perspektive zu den stattfindenden politischen Kämpfen zu entwickeln. Darüber hinaus stellt sie die Vernetzung zwischen den Sektionen und dem Föderationsrat her und kontrolliert letzteren.
  2. Die Koordination der Sektionen kann zur Abwahl von in den Föderationsrat Mandatierten eine außerordentliche Gesamtvollversammlung einberufen.
  3. Die Koordination trifft sich regelmäßig alle zwei bis drei Monate.
  4. Sie setzt sich aus den Delegierten der Sektionen zusammen. Jede Sektion hat zwei Stimmen, wobei mindestens eine der Stimmen von einer FLINTA oder FLINTAs abgegeben werden muss.

3.4      Gesamtföderation

  1. Die Gesamtföderation ist der Zusammenschluss aller unter_bau-Mitglieder an der Goethe-Universität Frankfurt.

3.4.1      Gesamtvollversammlung

  1. Die Gesamtvollversammlung ist das Basisgremium der Gesamtföderation. Sie legt
  • formale Rahmenbedingungen im Form von Satzung und Geschäftsordnung
  • Ziele und Prinzipien in Form der Programmatik

von unter_bau fest. Darüber hinaus besetzt sie die Mandate in den ausführenden Gremien des Föderationsrates und des Föderationssekretariates.

  1. Die Gesamtvollversammlung findet jährlich statt.
  2. Anträge können von Assoziationen und Sektionen durch ihre ausführenden Gremien, dem Treffen der Koordinationen, dem Föderationssekretariat und dem Föderationsrat gestellt werden. Anträge von Mitgliedern und Unterstützungsmitgliedern benötigen die Unterstützung von zehn weiteren Mitgliedern.
  3. Die Gesamtvollversammlung vergibt das besondere Mandat zur Überarbeitung der Organisationsstruktur an einen Arbeitskreis sowie die besonderen Mandate an Personen, zur
    • Vorbereitung der nächsten Gesamtvollversammlung
    • Rechnungsprüfung
  1. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

3.4.2      FLINTA Vollversammlung

  1. Die FLINTA Vollversammlung ist der Zusammenschluss aller FLINTAs, die Mitglieder des unter_bau sind.
  2. Sie kümmert sich um die Vertretung der spezifischen politischen und wirtschaftlichen Interessen der FLINTAs im unter_bau.
  3. Die FLINTA Vollversammlung ist ein Basisgremium. Es kann für seinen Bereich autonom handeln, sofern nicht die übergeordneten Beschlüsse der Gesamtvollversammlung verletzt werden. Es kann Stellungnahmen zu der allgemeinen Entwicklung des unter_bau abgeben und der Gesamtvollversammlung sowie ausführenden Gremien vorlegen. Es kann eine maximal einjährige Nichtanwendung der Quotierung für ein ausführendes Gremium auf der Ebene der Gesamtföderation beschließen.
  4. Die FLINTA Vollversammlung wählt mindestens zwei Mandatierte als zentrale Ansprechpartner*innen für die Gremien des unter_bau und berichtet bei der Gesamtvollversammlung.
  5. Bei Beschlüssen über die Quote müssen mindestens 15% aller im unter_bau organisierten FLINTAs anwesend sein.
  6. Unter dem Begriff FLINTAs werden alle Personen gefasst, die sich als solche verstehen.

3.4.3      Föderationsekretariat

  1. Das Föderationssekretariat ist das ausführende Gremium der Gesamtföderation. Es ist für die laufenden Geschäfte von unter_bau verantwortlich. Darüber hinaus unterstützt und koordiniert es die gewerkschaftliche Arbeit des unter_bau in Zusammenarbeit mit den Assoziationen.
  2. Das Sekretariat setzt sich mindestens aus folgenden Mandatierten zusammen:
  • zwei Allgemeine_n Sekretär_innen
  • drei Gewerkschaftssekretär_innen
  • zwei Kassensekretär_innen
  • zwei Öffentlichkeitssekretär_innen
  • zwei Außensekretär_innen
  1. Das Föderationssekretariat ist gegenüber der Koordination der Assoziationen rechenschaftspflichtig und berichtet regelmäßig auf ihren Treffen.
  2. Das Föderationssekretariat stellt den Vorstand der Gewerkschaft unter_bau dar. Den Vorsitz haben die Allgemeinen Sekretär_innen inne.
  3. Die Allgemeinen Sekretär_innen bevollmächtigen die Kassensekretär_innen zur Kontoführung und zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten des unter_bau.
  4. Näheres regeln die Arbeitsrichtlinien für ausführende Gremien.

3.4.4      Föderationsrat

  1. Der Föderationsrat ist das ausführende Gremium der Gesamtföderation. Er unterstützt und koordiniert die politische Arbeit des unter_bau in Zusammenarbeit mit den Sektionen.
  2. Der Föderationsrat wird auf der Gesamtvollversammlung gewählt, sobald die erste Sektion gegründet ist.
  3. Der Rat setzt sich mindestens aus folgenden Mandatierten zusammen:
  • zwei Allgemeine_n Rat/Rätinnen
  • drei Politische Rät_innen
  • zwei Öffentlichkeitsrat/-rätinnen
  • zwei Außenrat/-rätinnen
  1. Der Föderationsrat ist gegenüber der Koordination der Sektionen rechenschaftspflichtig und berichtet regelmäßig auf ihren Treffen.
  2. Näheres regeln die Arbeitsrichtlinien für ausführende Gremien.

3.4.5      Treffen der Koordinationen

  1. Die Koordination der Assoziationen trifft sich bei Bedarf mit der Koordination der Sektionen, um die gewerkschaftlichen und politischen Kämpfe zusammenzuführen sowie Angelegenheiten der Gesamtföderation zu diskutieren und Beschlussvorlagen für die Gesamtvollversammlung auszuarbeiten.
  2. Jede Sektion und Assoziation hat zwei Stimmen, wobei mindestens eine der Stimmen von einer FLINTA oder FLINTAs abgegeben werden muss.
  3. Übersteigt die Gesamtzahl der Stimmen der Sektionen die der Assoziationen, tritt eine Stimmgewichtung in Kraft. Dabei gilt jede Stimme einer Assoziation fünfzig Prozent des Gesamtstimmgewichts geteilt durch die Gesamtstimmen der Assoziationen und jede Stimme einer Sektion ebenfalls fünfzig Prozent des Gesamtstimmgewichts geteilt durch die Gesamtstimmen der Sektionen.
  4. Das Treffen trifft abschließende Entscheidungen über die finanzielle Unterstützung von Rechtshilfe in Streitfällen (8d). Es kann eine außerordentliche Kassenprüfung beschließen (6.4c).
  5. Besteht keine Sektion und damit keine Koordination der Sektionen, fallen die Aufgaben des Treffen der Koordinationen an die Koordination der Assoziationen.

3.5      Vorläufige Strukturen

3.5.1      Allgemeine Assoziation

  1. Solange noch nicht für alle unter 3.1.7 genannte Statusgruppen Assoziationen gegründet wurden, bilden die Mitglieder der Statusgruppen, für die noch keine Assoziation existiert, gemeinsam die Allgemeine Assoziation.
  2. Die Regelungen für Assoziationen finden mit Ausnahme von 4.1 für die Allgemeine Assoziation entsprechend Anwendung.
  3. Die Allgemeine Assoziation löst sich auf, sobald für alle unter 3.1.7 genannten Statusgruppen Assoziationen gegründet wurden.

3.5.2      Exklusivität der Allgemeinen Assoziation

  1. Solange als einzige Assoziation die Allgemeine Assoziation besteht, ist die Vollversammlung der Allgemeinen Assoziation das Basisgremium sowohl der Gesamtföderation als auch der Allgemeinen Assoziation selbst.
  2. Für die Vollversammlung der Allgemeinen Assoziation gelten in diesem Fall alle in der Satzung für die Gesamtvollversammlung getroffenen Regelungen mit Ausnahme von 3.4.1b. Widersprechen sich Regelungen der Assoziationsvollversammlung und der Gesamtvollversammlung, sind die Regelungen für Assoziationsvollversammlungen anzuwenden.
  3. Das ausführende Gremium der Allgemeinen Assoziation ist in diesem Fall das Föderationssekretariat, das als Sekretariat bezeichnet wird. Ein separates Assoziationssekretariat besteht nicht. Für das Sekretariat gelten alle in der Satzung für das Föderationssekretariat getroffenen Regelungen (3.4.3). Es übernimmt alle in den Arbeitsrichtlinien für ausführende Gremien dem Föderationssekretariat und dem Assoziationssekretariat zugeschriebenen Aufgaben.

3.5.3      Sektionsfreiheit

  1. Solange noch keine Sektion gegründet wurde, sind Assoziationen ebenso neben der Vertretung der wirtschaftlichen auch für die Vertretung der politischen Interessen ihrer Mitglieder zuständig.

4.   Gründung neuer Assoziationen und Sektionen

4.1      Assoziationen

  1. Fünfundzwanzig Mitglieder einer oder mehrerer Statusgruppen der Goethe-Universität Frankfurt können einen Antrag zur Gründung einer neuen Assoziation stellen, sofern für ihre Statusgruppen noch keine Assoziation existiert.
  2. Der Beschluss über die Gründung einer neuen Assoziation kann von der Vollversammlung der Allgemeinen Assoziation oder der Gesamtvollversammlung getroffen werden.
  3. Der Wechsel von Mitgliedern der entsprechenden Statusgruppe von der Allgemeinen Assoziation in eine neu gegründete Assoziation erfolgt spätestens drei Monate nach Gründung dieser. Auf Antrag eines Mitglieds ist ein Aufschub des Wechsels bis maximal ein Jahr nach Gründung möglich.

4.2      Sektionen

  1. Fünfzehn Mitglieder einer oder mehrerer Organisationseinheiten der Goethe-Universität Frankfurt können einen Antrag zur Gründung einer neuen Sektion stellen, sofern für ihre Organisationseinheiten noch keine Sektion existiert.
  2. Der Beschluss über die Gründung einer neuen Sektion kann von allen Assoziationsvollversammlungen gemeinsam oder der Gesamtvollversammlung getroffen werden.

5.   Mitgliedschaft

5.1      Mitgliedschaftsberechtigte Personengruppen

  1. Mitglied von unter_bau können alle Mitglieder der Goethe-Universität Frankfurt mit Ausnahme von Professor_innen, Verwaltungsleiter_innen und Mitgliedern des Präsidiums werden.
  2. Als Mitglieder der Hochschule gelten auch Menschen, die in der Lehre, Verwaltung und Dienstleistungen der Goethe-Universität Frankfurt tätig sind, die aber kein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule verbindet.
  3. Eine Mitgliedschaft bei anderen Gewerkschaften sowie in Parteien stellt keinen grundsätzlichen Ausschlussgrund dar.

5.2      Aufnahmeverfahren

  1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Assoziation, in dessen Statusgruppe sich das Mitglied befindet, hilfsweise durch die Allgemeine Assoziation. Die Aufnahme kann beantragt werden per Antragsformular an das Föderationssekretariat.
  2. Mit der Aufnahme per Akklamation durch die Vollversammlung der zuständigen Assoziation, die dem schriftlichen Antrag folgt, beginnt die Mitgliedschaft.

5.3      Unterstützungsmitgliedschaft

  1. Personen, die nicht unter 5.1a fallen, können eine Unterstützungsmitgliedschaft beim Föderationsekretariat beantragen. Über ihre Aufnahme entscheidet vorläufig das Föderationssekretariat, abschließend die Gesamtvollversammlung.
  2. Unterstützungsmitglieder sind in Basisgremien Gäste. Eine Wahl als Mandatsträger_in ist möglich, erfordert aber eine Zweidrittelmehrheit. Eine Mitarbeit in Arbeitskreisen ist grundsätzlich möglich, kann aber durch das Basisgremium ausgeschlossen werden.
  3. Unterstützungsmitglieder sind keine ordentlichen Mitglieder. Bestimmungen, die für „Mitglieder“ gelten, schließen Unterstützungsmitglieder nicht ein.

5.4      Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet nach sechsmonatigem Zahlungsrückstand der Beiträge, Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  2. Der Austritt ist jederzeit möglich und beendet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
  3. Bei Zahlungsrückstand der Beiträge erlischt der Mitgliedsstatus stufenweise. Mit vollendetem dritten Monat Zahlungsrückstand erlöschen die Ansprüche des Mitglieds (ruhende Mitgliedschaft). Nach sechs Monaten Zahlungsrückstand gilt die Mitgliedschaft als beendet. Eine Stundung kann jederzeit schriftlich mit dem Föderationssekretariat vereinbart werden.
  4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds auf Vermögenswerte (Geld und Gut) der Organisation. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  5. 4a-d gelten für Unterstützungsmitglieder entsprechend.

5.5      Ende der Hochschulmitgliedschaft

  1. Mitgliedschaften von Personen, die nicht mehr in eine mitgliedschaftsberechtigten Personengruppe (5.1a) fallen, werden zum folgenden Semester in Unterstützungsmitgliedschaften umgewandelt.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bleibt bestehen. Erst bei einer von der Person gewünschten Änderung der Beitragshöhe finden die Beitragsregelungen für Unterstützungsmitglieder Anwendung.

6.   Finanzierung

6.1      Monatliche Beitragshöhe

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1,50 Euro und soll 0,5 Prozent des Monatsnettoeinkommens entsprechen.
  2. Der Unterstützungsmitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1,50 Euro und kann darüber hinaus frei gewählt werden.
  3. Jedem Mitglied und Unterstützungsmitglied steht es frei, höhere Beiträge zu zahlen.

6.2      Härtefallregelung

  1. Mitglieder und Unterstützungsmitglieder können von ihrem Mitgliedsbeitrag befreit werden.
  2. Die Entscheidung darüber trifft das jeweilige Assoziationssekretariat beziehungsweise das Föderationssekretariat nach von ihm beschlossenen Richtlinien.

6.3      Verwendung

  1. Die Mitgliedsbeiträge verbleiben im Vermögen der Gewerkschaft. Durch Beschluss der Gesamtvollversammlung ist in einem Finanzplan festzulegen, wie und zu welchen Teilen die Mittel verwendet werden für:
  • Infrastruktur
  • laufende Aktivitäten
  • Streikkasse
  • Solidaritätsfonds (8a-c)
  • Mittelzuweisungen für Assoziationen und Sektionen
  1. Näheres regeln die Finanzrichtlinien.

6.4      Prüfung

  1. Die Buchführung der Kasse wird nach Abschluss eines Haushaltsjahres durch für die Rechnungsprüfung Mandatierte durchgeführt.
  2. Für das Mandat werden mindestens zwei Personen gewählt.
  3. Auf Beschluss des Treffens der Koordinationen kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung durchgeführt werden.

7.   Auflösung und Ausschluss

7.1      Auflösung

  1. Auflösung von Assoziationen und Sektionen ist durch einen Beschluss ihres Basisgremiums mit Zweidrittenmehrheit möglich.
  2. Die Auflösung von unter_bau kann mit einer neunzigprozentigen Mehrheit auf der Gesamtvollversammlung beschlossen werden. Dieselbe Gesamtvollversammlung entscheidet über die Verwendung des Vermögens von unter_bau nach der Auflösung.

7.2      Ausschluss

  1. Mitglieder und Unterstützungsmitglieder sollen ausgeschlossen werden, wenn sie Handlungen begehen, die den Interessen von unter_bau schädigen und seinen Grundsätzen und Beschlüssen zuwiderlaufen.
  2. Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern obliegt der jeweils zuständigen Assoziationsvollversammlungen, die über den Ausschluss von Unterstützungsmitgliedern der Gesamtvollversammlung.
  3. Für den Beschluss zum Ausschluss eines Mitglieds ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
  4. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Mitglied von unter_bau stellen.
  5. Ausgeschlossenen stehen keinerlei Ansprüche auf Vermögenswerte von unter_bau zu.

8.   Rechtsschutz und Gemaßregeltenunterstützung

  1. Mitglieder von unter_bau haben einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung in juristischen Streitfällen, die aus dem Arbeitsverhältnis und der gewerkschaftlichen Tätigkeit entstehen.
  2. Sollte ein Mitglied Opfer von Sanktionen des sogenannten Arbeitgebers werden, tritt der Rechtsschutz ebenso in Kraft.
  3. Dazu richtet unter_bau eine Rechtshilfekasse ein.
  4. Über die Höhe der Unterstützung entscheidet das Föderationsekretariat. In Streitfällen entscheidet das Treffen der Koordinationen abschließend.

Anhang

  • Geschäftsordnung
  • Arbeitsrichtlinien für ausführende Gremien
  • Tarifpolitische Richtlinien
  • Finanzrichtlinien

Die Anhänge können per Email erfragt oder bei einem unserer Treffen eingesehen werden.