Personalrat, Vertrauenskörper… und an der Uni? Rechtsworkshop über Mitbestimmung

Personalrat, Vertrauenskörper… und an der Uni? Rechtsworkshop über Mitbestimmung
Arbeitsrechtsworkshop Referentin

Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen an der Uni Frankfurt und der unter_bau setzen mit der Veranstaltung „Personalrat oder Vertrauenskörper?“ am 19. Januar ihr Semesterprogramm in neuen Jahr fort. Ein Bericht von Lydia Both und Marit Zickermann.

Diesmal geht es um innerbetriebliche Mitbestimmung. Ein Thema, das umfangreich genug ist, mindestens einen ganzen Abend mit heißen Diskussionen zu füllen. Doch zunächst stehen in den Gesichtern der rund 30 Teilnehmenden große Fragezeichen: Für viele ist das Thema Arbeitsrecht mit einem undurchdringlichen Fremdwörterdschungel verbunden. „Hallo, ich studiere Soziologie und ich habe keine Ahnung vom Arbeitsrecht“. Solche Sätze, gefüllt mit verschiedenen Studienfächern, dominieren entsprechend die Vorstellungsrunde. Also, was ist denn ein Vertrauenskörper? Und wie unterscheidet er sich von Personalrat und Betriebsrat? Diese Fragen beantwortet an diesem Abend Angela Kolovis, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Beraterin von Betriebs- und Personalräten. Damit ist sie Expertin, wenn es darum geht, wie Menschen über Entscheidungen in ihren Betrieben mitbestimmen können.

Innerhalb des Betriebs oder der Dienststelle: Wie werden Arbeitende vertreten?

„Das hier ist der Betrieb“, sagt sie und malt einen Kreis an die Flipchart. Innerhalb des Betriebes wird wenig überraschend zwischen „Arbeitnehmer_innen und -geber_innen“* unterschieden. In der freien Wirtschaft wählt die Belegschaft einen Betriebsrat (BR), in öffentlichen Dienststellen einen Personalrat (PR) – zu den Unterschieden dieser beiden Vertretungsorgane weiter unten mehr. Ein Teil der Arbeitenden ist in der Regel gewerkschaftlich organisiert. (Im Idealfall wären es alle, nicht nur ein Teil. Aber wir sprechen heute Abend nicht über Utopien, sondern über das Arbeitsrecht und wie es in der heutigen Realität umgesetzt wird.)

Schaubild betrieblicher Mitbestimmung

„Und dieser kleine Kreis von den Gewerkschaftsmitgliedern bildet den Vertrauenskörper“, fährt Kolovis fort und deutet auf eine zu Beginn verteilte Zeichnung. Dieser vertritt die Mitglieder einer Gewerkschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist der „verlängerte Arm der Gewerkschaft in den Betrieb hinein“, erklärt die Anwältin. Unter den Teilnehmenden regt sich sowohl Grinsen als auch Murren, was das kontroverse Verhältnis der beiden Institutionen widerspiegeln dürfte. Auch zwischen Vertrauensköper und Betriebs- bzw. Personalrat gibt es Überschneidungen, doch dürfen die Personen, die in beiden Institutionen vertretensind, die jeweiligen Aufgaben nicht vermischen: Im Vertrauenskörper vertreten sie lediglich die Gewerkschaftsmitglieder des Betriebs und stellen die Verbindung zur jeweiligen Gewerkschaft als betriebsunabhängige Organisation her, im Betriebs- bzw. Personalrat vertreten sie alle Arbeitnehmer_innen des Betriebs.

Betriebs-/Personalrat versus Vertrauenskörper: Was sind die Unterschiede?

Damit sind wir schon mitten in der Diskussion, wie sich Betriebs- bzw. Personalrat und Vertrauenskörper unterscheiden. Während die Aufgaben des Betriebsrats im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die des Personalrats im hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) ganz genau ausformuliert sind, ist der Vertrauenskörper nicht gesetzlich geregelt. Das Recht auf einen Vertrauensköper ist auf den allgemeinen Artikel 9 (3) des Grundgesetzes zurückzuführen: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet“. Während Betriebs- bzw. Personalrat Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen mit dem Arbeitgeber schließen können, bekommt der Vertrauenskörper besondere Relevanz beim Abschluss von Tarifverträgen. Die darin enthaltenen Absprachen gelten in der Praxis meistens für sämtliche Arbeitenden des Betriebs bzw. der Dienststelle, und nicht nur für diejenigen, die gewerkschaftlich organisiert sind.

Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden Vertretungen ist, dass – je nach Größe des Betriebs bzw. der Dienststelle – eine bestimmte Anzahl der gewählten Mitglieder im BR/PR von ihrer Arbeit freigestellt werden. Für den Vertrauenskörper muss dies erst mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Vertreter_innen des BR/PR werden alle vier Jahre gewählt – die für den VK können auch ernannt werden.

Mehr als der Name: Was unterscheidet Betriebs- und Personalrat?

Betriebs- und Personalrat unterscheiden sich nicht nur in ihrem Namen und verschiedene Rechtsgrundlagen. Während die Gründung eines Personalrats in öffentlichen Dienststellen ein „Soll“ ist, ist die Gründung eines Betriebsrats an Arbeitsstellen in der freien Wirtschaft freigestellt. Im Streitfall zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist das Arbeitsgericht zuständig. Der Betriebsrat kann insofern Druck auf den Arbeitgeber ausüben, als dass letzter die Anwaltskosten, auch des Betriebsrats, tragen muss. Außerdem kann eine Einigungsstelle den Streit beilegen. Im öffentlichen Dienst sind die Chancen, Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, deutlich schlechter und hier entscheidet am Schluss das Verwaltungsgericht. Für den öffentlichen Dienst ist außerdem ein Spruch einer Einigungsstelle unverbindlich. So viel also zu den formellen Unterschieden. Aber wozu sind diese Institutionen eigentlich gut?

Und wofür jetzt noch ‘mal?

Die Idee hinter den Institutionen BR/PR ist, mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe zu verhandeln, wenn es, zum Beispiel, um Einstellungen, Kündigungen und Zeiterfassung geht. BR/PR sind also nah am Betrieb selber und bestimmen im Idealfall betriebsinterne Entscheidungen mit. Ein Arbeitgeber kann so eigentlich nicht einfach eine neue Software einführen, die eventuell auch zur Arbeitsüberwachung genutzt werden kann. Solcherlei Dinge müssten mit dem BR/PR zuvor abgestimmt sein. BR/PR können einmal im Jahr zu einer Personalversammlung einladen.

Der Vertrauenskörper ist viel näher an der Gewerkschaft und verhandelt mit dem Arbeitgeber über das Entgelt – also einen Tarifvertrag.

Und an der Uni so!?

Die Seiten des Arbeitsgesetzbuchs rascheln leise. Wir sind besonders auf den Seiten der Paragraphen § 87 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) unterwegs.

Teilnehmer schlägt im Gesetz nach.

Nach und nach lösen sich die anfänglichen Fragezeichen. Am Ende werden abstrakte Paragraphen und konkrete Probleme verbunden: Es geht um unseren konkreten „Betrieb“ – die Universität. Die universitäre Personalvertretung ist im Hessischen Personalvertretungsgesetz geregelt, da es sich um eine öffentliche Dienststelle handelt. Die Frage, warum studentische Hilfskräfte nicht im Personalrat vertreten sind, wundert die Referentin Kolovis. Sie erklärt es nach genauem und spitzfindigen Nachlesen im Gesetz: „Scheinbar hat der Gesetzgeber schlicht entschieden, dass Studierende, die an der Universität eingeschrieben sind, aus diesem Grund nicht im Personalrat vertreten werden können“.

Im Anschluss an den Vortrag besprechen wir unter anderem, dass studentische Mitarbeiter_innen der Universitätsbibliothek Bockenheim lange Zeit ohne Anspruch auf Urlaub gearbeitet haben. Wie das sein kann? Auch hierüber ist die Juristin entsetzt. Dass Hilfskräfte von der Universitätsleitung in der Abrechnung als Sachmittel aufgeführt werden, ist keine stichhaltige juristische Begründung. Aber dass sie keinen Anspruch auf eine Vertretung in Form eines Personalrates dem Arbeitgeber gegenüber haben, erklärt, warum dies ohne weiteren Widerspruch zunächst durchgesetzt werden konnte. Eine bittere Erkenntnis für die erfahrene Anwältin und betroffenen Hilfskräfte, schließlich ermöglichen Hilfskräfte zu großen Teilen den Alltag an der Universität.

Kolovis weiß, dass unzureichende Information über die Möglichkeiten der Mitbestimmung auch bei Betriebs- und Personalräten ein Problem ist. Häufig werden Dinge, die schieflaufen, einfach hingenommen und abgenickt. Der Grund dafür: Das komplizierte Labyrinth der Rechtswege. Nach diesem Abend haben wir das Gefühl uns ein bisschen besser in diesem Labyrinth zurechtzufinden. In einem Tarifvertrag für studentisch Beschäftigte könnte auch ein Vertretungskörper mit bestimmten Rechten festgeschrieben werden. Umso dringender, dass er endlich durchgesetzt wird.

Insgesamt ist auch bei diesem Seminar wieder einmal klargeworden, wie wichtig es ist, sich auch an der Universität gewerkschaftlich zu organisieren, um etwas an den höchst unangenehmen Verhältnissen zu ändern. An dieser Stelle ein dickes Dankeschön an Angela Kolovis.

Lydia Both und Marit Zickermann

*Im Laufe des Textes wird nur noch die maskuline Form von Arbeitgeber_innen verwendet, da die Autorinnen faul sind und weil es nun einmal der Realität näherkommt, dass Chefs zum großen Teil immer noch Männer sind.